Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 = = RdL 2001, 109
Aktenzeichen | 11 B 76.00 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 12.12.2000 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = = RdL 2001, 109 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für die Ermessensentscheidung des Gerichts, ob eine Gebühr festzusetzen ist, kann auch der Umfang des vom Kläger zur Entscheidung gestellten Prozessstoffs und der dadurch ausgelösten Ermittlungen des Gerichts herangezogen werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 2 Abs. 2 FlurbG.