Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.1971 - IV B 143.70
Aktenzeichen | IV B 143.70 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 29.06.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Mit der Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, daß in bestimmten Fällen eine entsprechende Anwendung des § 134 FlurbG nicht ausgeschlossen ist, hat es lediglich seine Befugnis nach § 146 Nr. 2 FlurbG genutzt, zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, also die Flurbereinigungsbehörde - nicht etwa das Flurbereinigungsgericht - die erneute Beschwerde des Beigeladenen zugelassen hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.