Die Frage, ob eine analoge Anwendung des
§ 134 FlurbG zulässig ist, stellt sich hier nicht als Grundsatzfrage. Vielmehr hat das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Einzelfall festgestellt, daß der Beigeladene seine fristgemäß erhobene Beschwerde, um die es hier geht, im Termin zur Überprüfung dieser Beschwerde zurückgenommen hat, nachdem in diesem Überprüfungstermin als Ergebnis u.a. festgehalten worden war, daß "die Einfahrt ... ein althergebrachtes Wegerecht" sei und "... bestehen bleiben" werde. Damit schien, wie das Flurbereinigungsgericht weiterhin festgestellt hat, dem Begehren des Beigeladenen entsprochen zu sein. Dies ist indessen entgegen der damaligen Überzeugung der Flurbereinigungsbehörde und des Beigeladenen tatsächlich nicht der Fall gewesen, wie sich nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts erst später herausgestellt hat. Für diesen Sonderfall hat das Flurbereinigungsgericht ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des
§ 134 FlurbG nach seinem Wortlaut nicht vorlägen, weil der Beigeladene einen Beschwerdetermin nicht versäumt habe. Zutreffend aber hat das Flurbereinigungsgericht erkannt, daß "in Fällen dieser Art" eine entsprechende Anwendung des
§ 134 FlurbG "nicht ausgeschlossen", daß vielmehr eine Sachlage gegeben sei, die eine Anwendung des Gedankens des
§ 134 FlurbG gestatte. Damit hat das Flurbereinigungsgericht lediglich seine Befugnis nach
§ 146 Nr. 2
FlurbG genutzt zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, als die Behörde, - und nicht etwa das Flurbereinigungsgericht die erneute Beschwerde des Beigeladenen nachträglich zugelassen hat. Damit hat das Flurbereinigungsgericht die Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde für den hier vorliegenden Einzelfall und zugleich allerdings auch für Fälle ähnlicher Art gebilligt aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Erkenntnis, daß die Flurbereinigungsbehörde"nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen" kann (
§ 134 Abs. 2 Satz 1
FlurbG) folglich erst recht dann, wenn eine Versäumung in Wahrheit tatsächlich nicht einmal vorgelegen hat, weil die Beschwerderücknahme auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum aller Beteiligten beruhte. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des
§ 134 FlurbG geht eindeutig dahin, daß das Einverständnis der Beteiligten mit dem Ergebnis der Verhandlung angenommen wird, wenn sie sich verschweigen, und daß ihnen im einzelnen Falle Nachsicht gewährt werden kann oder unter besonderen Umständen sogar werden muß. In welchen Fällen ein Verschweigen im Sinne des Gesetzes tatsächlich nicht vorliegt, könnte an Hand des vorliegenden Falles in einem künftigen Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden. Andererseits könnte auch in einer künftigen Revision nicht entschieden werden, daß im vorliegenden Einzelfall die vom Flurbereinigungsgericht gebilligte Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde etwa nicht zweckmäßig gewesen sei, vielmehr kann wegen dieser letzten Frage die Revision nicht zugelassen werden, weil für Fälle "dieser Art" die getroffene Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts im Einzelfall hinzunehmen ist.