Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 15.02.1982 - 9 G 28/81
Aktenzeichen | 9 G 28/81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.02.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird vom Flurbereinigungsgericht festgestellt, daß nach den Grundsätzen des § 44 FlurbG die Gleichwertigkeit der Abfindung gegeben ist, dann ist auch von dem Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.