Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus § 1 und § 37 FlurbG herleiten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ohne die von ihm für notwendig erachtete Umstellung auf einen Unterglasbetrieb in seiner Existenz bedroht ist. Jedenfalls würde das - die Richtigkeit unterstellt - keinen Anspruch des Klägers auf Ausweisung der von ihm gewünschten Grundstücke begründen. § 1 FlurbG definiert lediglich den Begriff der Flurbereinigung im Sinne einer erweiterten Aufgabenstellung; zugleich sind der Zweck und die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Flurbereinigungsverfahren umschrieben; er steht dabei in engem Zusammenhang mit § 37 FlurbG, der den Handlungsrahmen der Flurbereinigung umreißt. § 37 FlurbG charakterisiert sich zwar als Weisung des Gesetzgebers an die Flurbereinigungsbehörde, das Verfahrensgebiet mit der beschriebenen Zielsetzung und mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Mitteln neu zu gestalten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben räumt § 37 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde auch die verschiedensten Befugnisse ein. Indes gewährt § 37 FlurbG als Generalklausel aber keinem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, daß die in dieser Bestimmung genannten Gestaltungsgrundsätze beachtet werden; insbesondere kann kein Beteiligter aus dieser Vorschrift die Durchführung bestimmter Einzelmaßnahmen zu seinen Gunsten fordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - IV C 80.66 - in RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG. Vielmehr ist wie schon oben ausgeführt, ein Anspruch für den einzelnen Teilnehmer nur in § 44 FlurbG niedergelegt und zwar dahin, daß jeder Beteiligte nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung für seinen Altbesitz hat.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß andere Teilnehmer besser als er abgefunden worden seien. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Gleichheitsgrundsatz nicht schon dann verletzt, wenn ein Teilnehmer in dem Verfahren besser abschneidet als ein anderer. Dem Gleichheitsgrundsatz wird im Flurbereinigungsverfahren vielmehr durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung genügt. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Besitzstände der einzelnen Teilnehmer mögliche gleiche Behandlung erreicht. Vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. November 1970,
a.a.O. Der Kläger kann seine Forderung auf Zuteilung der fraglichen Grundstücke auch nicht damit begründen, daß er ohne die Zuteilung dieser Parzellen in seiner Existenz bedroht sei und daß sich die Pflicht der Flurbereinigungsbehörde auf Ausweisung der gewünschten Grundstücke aus dem Gebot der Abwägung der betriebswirtschaftlichen Belange ergebe.
§ 44 Abs. 2 Halbsatz 1
FlurbG - Gebot der Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse - ist kein bei der Abfindung zu berücksichtigender Wertfaktor im Sinne von
§ 44 Abs. 2 Halbsatz 2
FlurbG, sondern stellt nur eine Ermessensrichtlinie bei der Abfindung dar. Vgl.
BVerwG, Beschluß vom 07. Juli 1977 - V B 1.76 - in
RdL 1978, 124. Der Kläger kann also lediglich Flächen beanspruchen, die im ganzen gesehen den Wert seiner Einlageflurstücke entsprechen, wobei kein Teilnehmer einen Anspruch auf Berücksichtigung von Sonderinteressen und die Einräumung besonderer Vorteile hat. Persönliche Erwartungen, besondere Verhältnisse und Interessen, die in der Person eines Klägers gegeben sind, müssen bei der Gestaltung der Landabfindung regelmäßig außer Betracht bleiben. Insbesondere fällt die von einem Teilnehmer für die Zeit nach der Flurbereinigung geplante Änderung seiner Bearbeitungsweise auf der neu zugeteilten Abfindungsfläche nicht zu den in
§ 44 FlurbG genannten Wertfaktoren. Vgl.
BVerwG, Beschluß vom 07. Juli 1977,
a.a.O. Im übrigen muß sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß das Flurbereinigungsgericht eine nach den Grundsätzen des
§ 44 FlurbG für gleichwertig befundene Abfindung weder verwerfen noch variieren kann, ganz abgesehen davon, daß solche Alternativgestaltungen ohne Eingriffe in die Abfindungen anderer zufriedener Teilnehmer hier gar nicht zu realisieren wären. Andernfalls wäre der von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellte Flurbereinigungsplan nur vorbereitender Natur und letztlich von den Zweckmäßigkeitsvorstellungen des Flurbereinigungsgerichts abhängig. Vgl.
BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 16.76. Wird von dem Flurbereinigungsgericht bei der nach
§ 146 Nr. 2
FlurbG eingeräumten Prüfungskompetenz (ob die Behörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat) festgestellt, daß nach den Grundsätzen des
§ 44 FlurbG die Gleichwertigkeit der Abfindung des klagenden Teilnehmers gegeben ist, dann ist auch von dem Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Denn zweckmäßig ist der Ermessensgebrauch dann, wenn er geeignet ist, den mit dem Gestaltungsauftrag verfolgten Zweck zu erfüllen, nämlich die Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung im Sinne des
§ 44 FlurbG zu gewährleisten. Da in dem vorliegenden Falle der Kläger für den eingeworfenen Altbesitz wertgleich abgefunden worden ist, ist hier für die vom Kläger geforderte anderweitige Abfindung kein Raum.