Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.07.1990 - 13 A 88.2370
Aktenzeichen | 13 A 88.2370 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.07.1990 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde trifft im Flurbereinigungsplan die Entscheidung, ob die Wertgleichheit der Landabfindung nach § 44 Abs. 1, 2 FlurbG oder ein Abfindungsdefizit im Sinne des § 88 Nrn. 4, 5 FlurbG gegeben ist. |
2. | Die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, ist ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg abschließend zu beantworten. In die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingegen fällt nur der Streit über die Höhe der Geldentschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; § 88 Nr. 7 FlurbG), nicht aber auch die Vorfrage, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 88 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.