RzF - 15 - zu § 139 Abs. 1 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2021 - BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19 Entscheidung Beschluss Datum 03.08.2021
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines Flurbereinigungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht sein. Für Vertretungsfälle lässt das BVerwG jedoch ausdrücklich eine Abweichung zu. (Rn. 19) (Redaktioneller Leitsatz)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.