Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.1971 - IV CB 145.68 = RdL 1971 S. 184
Aktenzeichen | IV CB 145.68 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 14.01.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 184 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die ordnungsgemäße Erhebung der Aufklärungsrüge setzt voraus, daß die Tatsachen und die Beweismittel durch die diese Tatsachen bewiesen werden sollen, angegeben werden. |
2. | Aus den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht werden, muß sich in schlüssiger Weise ergeben, daß ein rechtlich bedeutsamer Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO vorliegt. |
3. | Ein Verfahrensbeteiligter kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die nicht Gegenstand des Verwaltungsvorverfahrens waren. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 27 FlurbG.