RzF - 26 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.1971 - IV CB 145.68 = RdL 1971 S. 184

Aktenzeichen IV CB 145.68 Entscheidung Beschluss Datum 14.01.1971
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1971 S. 184  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die ordnungsgemäße Erhebung der Aufklärungsrüge setzt voraus, daß die Tatsachen und die Beweismittel durch die diese Tatsachen bewiesen werden sollen, angegeben werden.
2. Aus den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht werden, muß sich in schlüssiger Weise ergeben, daß ein rechtlich bedeutsamer Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO vorliegt.
3. Ein Verfahrensbeteiligter kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die nicht Gegenstand des Verwaltungsvorverfahrens waren.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 27 FlurbG.