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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 133 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 14.09.1981 - 9 G 72/80

Aktenzeichen 9 G 72/80 Entscheidung Urteil Datum 14.09.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Falle des § 133 FlurbG richtet sich die Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 107 Abs. 1 FlurbG.