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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 107 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 14.09.1981 - 9 G 72/80

Aktenzeichen 9 G 72/80 Entscheidung Urteil Datum 14.09.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Falle des § 133 FlurbG richtet sich die Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 FlurbG.

Aus den Gründen

Dem Kläger ist unstreitig die beantragte Lichtpause des Ausschnitts aus der Zuteilungskarte ausgehändigt worden. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 107 Abs. 1 FlurbG (vgl. Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz 3. Aufl., Anm. 1 zu § 133; Steuer, FlurbG, 2. Aufl. Anm. 3 zu § 133).

Nach § 107 Abs. 1 FlurbG hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn die Erledigung eines Antrags zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich ist. Auf Antrag für einzelne Beteiligte besonders gefertigte Ablichtungen der im Rechtsmittelverfahren hergestellten Karten, die wie die Schätzungs- oder die Zuteilungskarte der Bekanntgabe und Verdeutlichung der in den einzelnen Verfahrensabschnitten getroffenen Festsetzungen dienen und zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt werden, sind nicht zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich (vgl. Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.01.1979 - 149 XIII 77).

Wenn dennoch auf Verlangen Abzeichnungen der Karten erteilt werden müssen, so nur insoweit, als der Beteiligte ein berechtigtes Interesse und das insbesondere zur Wahrung seiner Rechte und etwaigen Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs darlegt, so daß diesem Anliegen des Klägers Rechnung getragen wird. Die Voraussetzungen für eine kostenlose Herstellung der Abzeichnung aus dem Kartenausschnitt sind hier nicht gegeben. Zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers genügte wie für alle anderen Teilnehmer auch die Einsichtnahme in die vorhandenen Unterlagen und Karten. Die Aushändigung einer einzelnen Ablichtung, die auf Antrag besonders gefertigt werden mußte, ist für die Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht erforderlich.