Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.1975 - V B 35.73
| Aktenzeichen | V B 35.73 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 26.09.1975 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Im Verlaufe des Verfahrens eintretende schwerwiegende und nicht behebbare Gestaltungsmängel, die zu einer dauernden Umweltbelastung führen könnten, stellen die Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung in Frage und legen die Einstellung des Verfahrens nach § 9 FlurbG nahe. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 4 FlurbG.