Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 88 Nr. 5 FlurbG


Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.1973 - III ZR 138/71 = DVBl. 1974 S. 124= NJW 1973 S. 2283

Aktenzeichen III ZR 138/71 Entscheidung Urteil Datum 04.10.1973
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen DVBl. 1974 S. 124 = NJW 1973 S. 2283  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird ein Teil eines Grundstücks für Straßenbauzwecke enteignet, so sind bei der Feststellung, welche Wertminderung das Restgrundstück durch die Abtretung der Teilfläche erleidet, die Nachteile nicht zu berücksichtigen, die entstanden wären, wenn die Straße an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlang geführt worden wäre. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob tatsächlich die Möglichkeit bestand, die Straßenanlage außerhalb des (ungeteilten) Grundstücks zu errichten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.