Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.12.1995 - 13 A 93.1505
Aktenzeichen | 13 A 93.1505 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.12.1995 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der durch Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft oder des Unternehmensträgers veränderte, für die Bemessung der Abfindung maßgebliche Wert ist im Flurbereinigungsplan - gegebenenfalls über § 88 Nr. 5 FlurbG - zu erfassen, sofern dieser Wertunterschied nicht bereits durch eine erneute förmliche Wertfeststellung aktualisiert worden ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 15 - zu § 27 FlurbG.