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von Anonymer Benutzer

RzF - 21 - zu § 88 Nr. 5 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.12.1995 - 13 A 93.1505

Aktenzeichen 13 A 93.1505 Entscheidung Urteil Datum 07.12.1995
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der durch Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft oder des Unternehmensträgers veränderte, für die Bemessung der Abfindung maßgebliche Wert ist im Flurbereinigungsplan - gegebenenfalls über § 88 Nr. 5 FlurbG - zu erfassen, sofern dieser Wertunterschied nicht bereits durch eine erneute förmliche Wertfeststellung aktualisiert worden ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 15 - zu § 27 FlurbG.