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von Anonymer Benutzer

RzF - 20 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2009 - 15 MF 06/09 = AUR 2009, 255-258 (Leitsatz und Gründe)= RdL 2009, 157-159 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 15 MF 06/09 Entscheidung Beschluss Datum 26.02.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Niedersachsen Veröffentlichungen = AUR 2009, 255-258 (Leitsatz und Gründe) = RdL 2009, 157-159 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die für die vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren erforderliche Dringlichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass im Falle einer späteren Umsetzung des Unternehmens öffentliche Zuschüsse verfallen.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.