Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 09.04.1986 - 7 S 3361/85
Aktenzeichen | 7 S 3361/85 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.04.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für eine Besitzregelung durch eine vorläufige Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 FlurbG, die der Verwirklichung eines landverbrauchenden Unternehmens im Sinne von § 87 FlurbG dient, müssen dringende Gründe gegeben sein. Dringend wird eine solche Anordnung, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller hier erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen der Teilnehmer zu dem Ergebnis kommen darf, daß die vorgezogene Besitzregelung schon zu dem in der Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks dient. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.