Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.02.2013 - 15 KF 28/09 (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 15 KF 28/09 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.02.2013 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Beim Beschluss zur Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens umfassen die Begründungsanforderungen nicht die Erläuterung enteignungsrechtlicher Entschädigungsgrundlagen sowie Ausführungen dazu, dass in Unternehmensverfahren eine wertgleiche Abfindung in Land nicht zu gewähren ist. |
2. | Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke im Vordergrund stehen, kann eine an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im gesamten Flurbereinigungsgebiet erfolgen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 4 FlurbG.