Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 21.11.1968 - IX G 2/67
Aktenzeichen | IX G 2/67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.11.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Ziel eines nach den § 87 ff. FlurbG durchzuführenden Flurbereinigungsverfahrens, nämlich die Vermeidung der Enteignung einzelner durch das Unternehmen Betroffener, kann jedoch in einem regulär nach den § 1 ff. FlurbG eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren nur im Rahmen der § 40 und § 47 FlurbG und nur dann verwirklicht werden, wenn für die in den § 37 Abs. 2 und § 40 FlurbG erwähnten, dem öffentlichen Interesse dienenden Anlagen nur Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren benötigt wird und zur Vermeidung der Enteignung einzelner Betroffener nach § 47 FlurbG bereitgestellt werden muß. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.