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von Anonymer Benutzer

RzF - 49 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.09.2001 - 13 A 99.1659

Aktenzeichen 13 A 99.1659 Entscheidung Urteil Datum 18.09.2001
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Findet ein Zugriff auf das Eigentum im Fremdinteresse nicht statt, stellt die nach den allgemeinen Planungsgrundsätzen gestaltete Abfindung des einzelnen Teilnehmers eine im privatnützigen Interesse der Solidargemeinschaft und des einzelnen Teilnehmers liegende Neuordnung des Grundbesitzes wie bei einer Regelflurbereinigung dar.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG.