RzF - 28 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 40.17 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 9 B 40.17 Entscheidung Beschluss Datum 13.09.2018
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG setzt voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten. (Redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie, was die zuständigen Behörden im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben. (Redaktioneller Leitsatz)
3. Weitere Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben können, ob die Flurbereinigung im konkreten Fall vorrangig privat- oder fremdnützigen Zwecken dienen soll, können aufgrund des Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO je nach Einzelfall vom Gericht berücksichtigt werden. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 57 - zu § 4 FlurbG.