Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 40.17 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 9 B 40.17 Entscheidung Beschluss Datum 13.09.2018
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG setzt voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten. (Redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie, was die zuständigen Behörden im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben. (Redaktioneller Leitsatz)
3. Weitere Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben können, ob die Flurbereinigung im konkreten Fall vorrangig privat- oder fremdnützigen Zwecken dienen soll, können aufgrund des Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO je nach Einzelfall vom Gericht berücksichtigt werden. (Redaktioneller Leitsatz)

Aus den Gründen

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 13 <= RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG>; Beschlüsse vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 Rn. 4 <= RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG> und vom 18. November 2014 - 9 B 31.14 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 4 Rn. 4). Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht nach § 4 Halbs. 2 FlurbG im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 20).


6 Danach ist die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben können, ob die Flurbereinigung im konkreten Fall vorrangig privat- oder fremdnützigen Zwecken dienen soll, nicht ausgeschlossen. Dies entspricht dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem das Flurbereinigungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Darüber hinaus ist die Frage, welche Umstände jeweils berücksichtigt werden können oder müssen, eine Frage des Einzelfalls, die einer fallübergreifenden Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

Anmerkung

vorgehend Urteil des Flurbereinigungsgerichts Lüneburg vom 25.09.2017 AZ. 15 KF 19/16 = RzF - 56 - zu § 4 FlurbG