RzF - 25 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 15 MF 8/16 = RdL 2017, 46-49= NordÖR 2017, 68= NuR 2017, 121= NvwZ-RR 2017, 140= LSK 2016, 53455 (Ls.)= AUR 2017, 29-33 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 15 MF 8/16 Entscheidung Beschluss Datum 14.10.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen RdL 2017, 46-49 = NordÖR 2017, 68 = NuR 2017, 121 = NvwZ-RR 2017, 140 = LSK 2016, 53455 (Ls.) = AUR 2017, 29-33  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine (vereinfachte) Flurbereinigung darf auch eingeleitet werden, wenn anlässlich einer fremdnützigen naturschutzrechtlichen Maßnahme - hier der Schaffung einer Flusstalaue - entstehende Konflikte zwischen dem Naturschutz und den Interessen an einer landwirtschaftlichen Bodennutzung durch eine Abfindung der bisherigen Eigentümer in zusammenhängenden, nicht von Überschwemmung bedrohten Besitzstücken aufgelöst werden sollen.
2. Die Einleitung der Flurbereinigung stellt keine raumbedeutsame Planung i. S. d. § 50 BImSchG dar.
3. Auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses in der Flurbereinigung gilt, dass ein. begrenzter Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung für die teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass der Verwaltungsakt insoweit teilbar und der Umfang des Sofortvollzuges - hier Vorstandswahl und Wertermittlung - erkennbar ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 52 - zu § 4 FlurbG.