Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 15 MF 8/16 = RdL 2017, 46-49= NordÖR 2017, 68= NuR 2017, 121= NvwZ-RR 2017, 140= LSK 2016, 53455 (Ls.)= AUR 2017, 29-33 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 15 MF 8/16 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 14.10.2016 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = RdL 2017, 46-49 = NordÖR 2017, 68 = NuR 2017, 121 = NvwZ-RR 2017, 140 = LSK 2016, 53455 (Ls.) = AUR 2017, 29-33 | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine (vereinfachte) Flurbereinigung darf auch eingeleitet werden, wenn anlässlich einer fremdnützigen naturschutzrechtlichen Maßnahme - hier der Schaffung einer Flusstalaue - entstehende Konflikte zwischen dem Naturschutz und den Interessen an einer landwirtschaftlichen Bodennutzung durch eine Abfindung der bisherigen Eigentümer in zusammenhängenden, nicht von Überschwemmung bedrohten Besitzstücken aufgelöst werden sollen. |
2. | Die Einleitung der Flurbereinigung stellt keine raumbedeutsame Planung i. S. d. § 50 BImSchG dar. |
3. | Auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses in der Flurbereinigung gilt, dass ein. begrenzter Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung für die teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass der Verwaltungsakt insoweit teilbar und der Umfang des Sofortvollzuges - hier Vorstandswahl und Wertermittlung - erkennbar ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 52 - zu § 4 FlurbG.