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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 85 Nr. 3 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.1973 - Nr. 100 XIII 71 = RdL 1974 S. 157

Aktenzeichen Nr. 100 XIII 71 Entscheidung Urteil Datum 05.07.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1974 S. 157  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zulässigkeit der Einbeziehung "größerer Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen" - deren Einbeziehung in ein Verfahren aber auch nicht aus anderen in § 1 FlurbG genannten Gründen erfolgt - ergibt sich zwar nicht aus § 1 FlurbG, ist aber aus § 85 Nr. 3 FlurbG abzuleiten.
2. Die Bestimmung des § 85 Nr. 3 FlurbG ist lediglich auf solche Waldgrundstücke anwendbar, die lediglich aus katastertechnischen Gründen in das Verfahren einbezogen wurden. Diesen Grundstücken sollen grundsätzlich keine Lasten entstehen, sie sind kostenmäßig solchen Grundstücken gleichgestellt, die nicht zum Verfahrensgebiet gehören.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 1 FlurbG.