Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.1973 - Nr. 100 XIII 71 = RdL 1974 S. 157
Aktenzeichen | Nr. 100 XIII 71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.07.1973 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1974 S. 157 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zulässigkeit der Einbeziehung "größerer Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen" - deren Einbeziehung in ein Verfahren aber auch nicht aus anderen in § 1 FlurbG genannten Gründen erfolgt - ergibt sich zwar nicht aus § 1 FlurbG, ist aber aus § 85 Nr. 3 FlurbG abzuleiten. |
2. | Die Bestimmung des § 85 Nr. 3 FlurbG ist lediglich auf solche Waldgrundstücke anwendbar, die lediglich aus katastertechnischen Gründen in das Verfahren einbezogen wurden. Diesen Grundstücken sollen grundsätzlich keine Lasten entstehen, sie sind kostenmäßig solchen Grundstücken gleichgestellt, die nicht zum Verfahrensgebiet gehören. |
Aus den Gründen
Der Kostenheranziehung der Klägerin mit ihrem Waldgrundstück steht auch § 85 Nr. 3 FlurbG nicht entgegen, da die Voraussetzungen dieser Sondervorschrift nicht gegeben sind: Es handelt sich weder um Flächen, die nur aus katastertechnischen Gründen beigezogen sind, noch haben sie von der Flurbereinigung keine wesentlichen Vorteile.
Die in § 85 Nr. 3 FlurbG getroffene Unterscheidung zwischen größeren Waldgrundstücken, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen und solchen, die ihrer bedürfen, ist über die enge wörtliche Bedeutung hinaus nach § 1 FlurbG auszulegen. Wie eingangs ausgeführt, sollen nur Flächen, die aus katastertechnischen Gründen (zur Erleichterung der technischen Arbeiten und zur Vereinfachung von Vermessungsarbeiten) beigezogen wurden, von den Kosten freigestellt werden. Die nicht aus § 1 begründbare Zulässigkeit der Einbeziehung dieser Flächen folgerte die Rechtsprechung deshalb zu Recht aus der Bestimmung des § 85 Nr. 3 (so BVerwG - Beschluß vom 3.6.1961 in RdL 1961, 190). Diesen Grundstücken sollen jedoch keine Lasten entstehen; sie werden kostenmäßig den Grundstücken gleichgestellt, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören. Wie bei diesen (vgl. § 106 FlurbG) soll nur der wesentliche Vorteil aus der Flurbereinigung eine Beitragspflicht rechtfertigen.
Eine völlig andere Betrachtungsweise ergibt sich, wenn Waldflächen aus Gründen des § 1 FlurbG einbezogen werden. Es ist kein gesetzgeberischer Grund ersichtlich, diese Grundstücke dem § 85 Nr. 3 FlurbG zu unterstellen oder gleich zu stellen. Dem Wandel der agrarstrukturellen Aufgabenstellung folgend, gewinnen neben der Beseitigung der Besitzzersplitterung durch Zusammenlegung zunehmend die ebenfalls in § 1 FlurbG genannten Maßnahmen der Verbesserung der wirtschaftlichen Gestaltung der Betriebsgrundlagen und der Landeskultur an Bedeutung, so daß auch die Vorteile von Flurbereinigungsmaßnahmen für große, der Zusammenlegung nicht bedürftige land- oder forstwirtschaftliche Flächen die Einbeziehung in ein Verfahren oder die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen können. Diese Schwerpunktverlagerung (oder Ergänzung) innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben verlangt auch, daß ein Unterschied zwischen Flächen, die einer Zusammenlegung bedürfen, und Flächen, die einer Flurbereinigung im Sinne der in § 1 aufgezählten Maßnahmen bedürfen, nicht gesehen werden kann und mit dem einen auch das andere gemeint ist.