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RzF - 3 - zu § 80 FlurbG


Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.1977 - 3 W 98/77 = OLGZ 1978 S. 167

Aktenzeichen 3 W 98/77 Entscheidung Beschluss Datum 28.10.1977
Gericht Oberlandesgericht Zweibrücken Veröffentlichungen = OLGZ 1978 S. 167  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Grundbuchberichtigung nach § 80 FlurbG erfordert nicht, daß der wahre Eigentümer gem. § 39 GBO zuvor eingetragen wird. Es können daher die Namen von verstorbenen Buchberechtigten wieder eingetragen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 12 FlurbG.