Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.1977 - 3 W 98/77 = OLGZ 1978 S. 167
Aktenzeichen | 3 W 98/77 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.10.1977 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Oberlandesgericht Zweibrücken | Veröffentlichungen | = OLGZ 1978 S. 167 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 12 FlurbG soll auch sicherstellen, daß Buchberechtigte durch das Flurbereinigungsverfahren ihre Position nicht verlieren. |
2. | Die Grundbuchberichtigung nach § 80 FlurbG erfordert nicht, daß der wahre Eigentümer gemäß § 39 GBO zuvor eingetragen wird. Es können daher die Namen von verstorbenen Buchberechtigten wieder eingetragen werden. |
Aus den Gründen
Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft. Die Beschwerdeberechtigung des Kulturamts ergibt sich aus seinem Antragsrecht nach § 79 Abs. 1 FlurbG (Horber, GBO, 14. Aufl., Anm. 12 a zu § 71). In formeller Hinsicht ist die weitere Beschwerde nicht zu beanstanden (§§ 80, 73 GBO). In der Sache hat sie Erfolg.
Das LG verkennt, daß bei einer berichtigenden Eintragung nur das Buchrecht, nicht das materielle Recht betroffen ist, da dieses von der Eintragung nicht berührt wird. § 39 Abs. 1 GBO steht daher in der Regel einer berichtigenden Eintragung nicht im Wege (Hesse-Saage-Fischer, GBO, 4. Aufl., Anm. II 2 zu § 39; Horber, GBO 14. Aufl., Anm. 3 B b; Meikel-Imhof-Riedel, GBO, 6. Aufl., Anm. 14 zu § 39; Güthe-Triebel, GBO, 6. Aufl., Anm. 11 zu § 39; RGZ 133, 279; KGJ 38, A 212/219; KGJFG 16, 44; BayObLGZ 20, 78/87). Die Eintragung des neuen Rechtszustandes im Grundbuch nach § 79 FlurbG ist jedoch eine berichtigende Eintragung, da die Rechtsänderung aufgrund der Ausführungsanordnung (§ 61 Satz 2 FlurbG) außerhalb des Grundbuchs eintritt (Steuer, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 79). Die Voreintragung des wahren Eigentümers ist daher nicht Voraussetzung der Grundbuchberichtigung nach § 80 FlurbG (ebenso für das preuß. Auseinandersetzungs- und Umlegungsverfahren; KGJ 38, A 246/251; Güthe-Triebel, aaO, Anm. 29 zu Art. 18 Pr. AGGBO; für das Flurbereinigungsverfahren wohl ebenso Meikel-Imhof-Riedel, aaO, Anm. 69 zu § 38, wie der Hinweis auf KGJ 38, A 252 ergibt).
Davon geht offenbar auch das Flurbereinigungsgesetz aus. Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ist im Flurbereinigungsplan, der nach § 80 FlurbG der Grundbuchberichtigung nach Eintritt des neuen Rechtszustandes zugrundezulegen ist, der im Grundbuch eingetragene Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn im Flurbereinigungsverfahren an seiner Stelle ein anderer gemäß § 12 Satz 2 FlurbG als Beteiligter behandelt worden ist. § 12 Satz 2 FlurbG regelt aber die Beteiligung namentlich in den Fällen, in denen die Unrichtigkeit des Grundbuches hinsichtlich der Person eines Berechtigten glaubhaft ist. Die Bestimmungen der § 12, § 58 Abs. 1 Satz 3, § 80 FlurbG sollen offenbar sicherstellen, daß einerseits Personen, die möglicherweise an den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Grundstücken berechtigt sind, ohne langwierige Prüfung der Berechtigung am Verfahren beteiligt werden, andererseits Buchberechtigte ihre Position nicht durch das Flurbereinigungsverfahren verlieren; insoweit soll es offenbar bei dem strengeren Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO bleiben. Diese Regelung würde jedoch ihren Zweck verfehlen, wenn die berichtigende Eintragung der Surrogation unter dem Namen des bisherigen Buchberechtigten an der Bestimmung des § 39 GBO scheitern würde.
Auch der Zweck des § 39 GBO erfordert die Eintragung des wahren Berechtigten vor Eintragung der Surrogation nicht. Soweit § 39 GBO sicherstellen soll, daß die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung von dem materiell Berechtigten abgegeben wird, entfällt dieser Gesetzeszweck für die Eintragung des neuen Rechtszustandes im Flurbereinigungsverfahren; denn für die Grundbuchberichtigung nach § 79, § 80 FlurbG ist die Bewilligung des Berechtigten nicht erforderlich, die Verfahrensbeteiligung aber hat das Flurbereinigungsgesetz in §§ 12 ff. eigenständig und abweichend vom Grundbuchrecht geregelt. Soweit § 39 GBO allgemein den Zweck verfolgt, die Übereinstimmung des Grundbuchs mit der materiellen Rechtslage zu fördern, würde dieser Zweck geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn im Hinblick auf die vermutete oder auch sichere Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Berechtigten die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Rechtsobjekts unterbliebe; es blieben dann nämlich nicht mehr existierende Grundstücke im Grundbuch eingetragen, während neu entstandene Grundstücke uneingetragen blieben. Schließlich wird auch das Prinzip nicht verletzt, daß das Grundbuch den Rechtszustand in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergibt (vgl. RGZ 133, 283); denn das Grundbuch läßt klar erkennen, daß durch das Flurbereinigungsverfahren das Rechtsobjekt sich verändert hat, während die Grundstücksberechtigten, ob sie nun richtig im Grundbuch eingetragen sind oder nicht, dieselben geblieben sind.