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RzF - 20 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.1988 - 5 B 164.88 = Buchholz BVerwG 424.01 § 4 FlurbG

Aktenzeichen 5 B 164.88 Entscheidung Beschluss Datum 25.11.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 4 FlurbG  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Als entscheidende Richtlinie für die Ausübung ihres Gebietsbegrenzungsermessens ist der Flurbereinigungsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die möglichst vollkommene Erreichung des Zwecks der Flurbereinigung vorgegeben.
2. Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Begründung kann - abweichend von § 45 Abs. 2 VwVfG - in Flurbereinigungssachen auch noch nach Erhebung der flurbereinigungsgerichtlichen Klage mit heilender Wirkung im Sinne des § 45 Abs. 1 VwVfG nachgeholt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 32 - zu § 4 FlurbG.