Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 02.10.1980 - F 6/77
Aktenzeichen | F 6/77 | Entscheidung | Urteil | Datum | 02.10.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Fläche, die bereits in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist, kann nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61, § 63 FlurbG) in ein weiteres Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden. |
2. | Teilnehmer (Pächter) können nicht verlangen, daß Verpächter ihre Landabfindung in der Nähe ihrer (der Pächter) Abfindung erhalten. |
Aus den Gründen
Zunächst einmal haben die Kläger keinen Anspruch darauf, daß bestimmte Teilnehmer Land in der Nähe ihrer - der Kläger - Abfindung zugeteilt erhalten, so daß sie selbst auch nicht verlangen können, daß Grundstückseigentümer, die ihre Grundstücke verpachten wollen, ihre Landabfindung in der Nähe der klägerischen Abfindung erhalten. In einem Flurbereinigungsverfahren hat nämlich der Teilnehmer selbst keinen Anspruch auf Abfindung in alter oder bestimmter Lage, sondern nur auf Abfindung mit Land, das wertgleich mit seiner Einlage ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.1961 - I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 = NJW 1961 Sl 1882 = IK 1961 S. 283 - RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; BVerwG, Urteil v. 15.03.1973 - V C 123.72 = AgrarR 1973 S. 267 = RzF - 53 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Sonach haben nicht einmal die Teilnehmer, die ihr Land möglicherweise an die Kläger verpachten wollen, einen Anspruch auf Abfindung in der Nähe der klägerischen Abfindungsgrundstücke. Um so weniger haben dann aber die Kläger als Pachtwillige einen Anspruch darauf, daß in der Nähe ihrer Abfindung pachtbarer Grundbesitz ausgewiesen wird.
Sie - die Kläger - haben mithin allein einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung für ihre Einlage. Diese ist ihnen jedoch zuteil geworden.
Die Zweifel der Kläger an der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplanes von O. aus dem Umstand, daß die Grundstücke Flur 21 Nrn. 7/1 und 7/2 zu gleicher Zeit in zwei verschiedene Flurbereinigungsverfahren einbezogen waren, sind unbegründet. Gegen dieses Vorgehen der Behörde bestehen vorliegendenfalls nämlich deshalb keine rechtlichen Bedenken, weil im Flurbereinigungsverfahren H. durch die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 16.06.1972 der Eintritt des neuen Rechtszustandes bereits auf den 01.07.1972 festgesetzt war und das Flurbereinigungsverfahren O. erst danach am 15.08.1972 angeordnet wurde. Nachteile für die Teilnehmer sind daraus nicht zu befürchten, denn in das Verfahren O. wurden bei dieser Sachlage bereits im Verfahren H. neugebildete Grundstücke einbezogen. Sofern - wie hier geschehen - im Verfahren H. noch Grundstücksänderungen vorgenommen wurden, wirkten diese gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, so daß in das später angeordnete Verfahren O. auch im vorliegenden Fall nur neugebildete Grundstücke des Verfahrens H. einbezogen wurden. Darüber hinaus würde die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das jeweilige Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen ist, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird, stark beschränkt, wenn bei der verhältnismäßig langen Dauer eines Flurbereinigungsverfahrens bis zur Schlußfeststellung abgewartet werden müßte, ehe die im laufenden Verfahren ausgewiesenen neuen Grundstücke in ein anderes Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden dürften (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.03.1980 - VII 539/79 -).
Die Kläger sind sodann auch entsprechend dem sich aus ihren Einlagen in den Flurbereinigungsverfahren O. und Ober-N. für sie ergebenden Abfindungsanspruch wertgleich abgefunden worden. Die Kläger hatten nämlich nach der unanfechtbar festgestellten Wertermittlung im Verfahren O. zunächst 14,2124 ha Land mit einem Wert von 1467,80 WE und einem sich daraus ergebenden Abfindungsanspruch von 1449,62 WE eingebracht. Aufgrund der mit Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 10.03.1976 angeordneten Änderung des Flurbereinigungsplanes von H. und deren Bestätigung durch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 25.07.1979 - III F 30/76 - hat sich diese Einlage jedoch auf 13,8536 ha Land mit 1431,92 WE und einen Abfindungsanspruch von 1413,74 WE reduziert, weil nunmehr mit der geänderten klägerischen Abfindung im Flurbereinigungsverfahren H. Flur 21 Nrn. 7/1 und 7/2 entgegen ursprünglich 2,1191 ha mit 201,68 WE jetzt mit den geänderten Grundstücken Flur 21 Nrn. 7/1 und 7/2 nur 1,7603 ha Land mit 165,80 WE Altbesitz in das Verfahren O. eingebracht wurden.
In das Flurbereinigungsverfahren Ober-N. haben die Kläger 1,1180 ha Land mit 123,18 WE und einem Abfindungsanspruch von 119,78 WE eingebracht, so daß der klägerische Gesamtabfindungsanspruch mithin 1533,22 WE und nicht wie von der Behörde ermittelt 1569,10 WE beträgt. Diesem Anspruch entsprechend sind die Kläger sodann auch mit Land im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens O. abgefunden worden. Daß die Kläger dabei für Landeinlagen in zwei verschiedenen Flurbereinigungsgebieten allein in einem Flurbereinigungsgebiet Abfindung erhalten haben, ist vorliegend nicht zu beanstanden, denn beide Flurbereinigungsverfahren werden zeitlich konform bearbeitet, und auch in beiden Verfahren wurde entsprechend § 44 Abs. 6 FlurbG der Eintritt des neuen Rechtszustandes gleichzeitig auf den 11.10.1977 angeordnet.