RzF - 2 - zu § 79 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.11.1976 - V B 82.74 = RdL 1977 S. 323

Aktenzeichen V B 82.74 Entscheidung Beschluss Datum 01.11.1976
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1977 S. 323  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Durch die Ausführungsanordnung wird der Inhalt des Grundbuches unrichtig und bedarf der Berichtigung (im Anschluß an BVerwGE 9, 288). RzF - 1 - zu § 82 FlurbG
2. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher ist ein Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 15 FlurbG.