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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 79 Abs. 1 FlurbG


Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2017 - 5 W 12/17 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 5 W 12/17 Entscheidung Beschluss Datum 11.04.2017
Gericht Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze

1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes kann keinen Bestand haben, wenn sie nicht auf die Behebung eines Mangels des gestellten Berichtigungsersuchens, sondern auf ein inhaltlich geändertes Ersuchen abzielt.
2. Bei einem Berichtigungsersuchen liegt die Feststellung der Unrichtigkeit sowie die Richtigkeit des neu zu buchenden Grundbuchinhalts in der Verantwortung der ersuchenden Behörde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 61 Abs. 3 LwAnpG.