Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2017 - 5 W 12/17 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 5 W 12/17 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 11.04.2017 |
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Gericht | Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze
1. | Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes kann keinen Bestand haben, wenn sie nicht auf die Behebung eines Mangels des gestellten Berichtigungsersuchens, sondern auf ein inhaltlich geändertes Ersuchen abzielt. |
2. | Bei einem Berichtigungsersuchen liegt die Feststellung der Unrichtigkeit sowie die Richtigkeit des neu zu buchenden Grundbuchinhalts in der Verantwortung der ersuchenden Behörde. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 61 Abs. 3 LwAnpG.