Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2017 - 5 W 12/17 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 5 W 12/17 Entscheidung Beschluss Datum 11.04.2017
Gericht Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes kann keinen Bestand haben, wenn sie nicht auf die Behebung eines Mangels des gestellten Berichtigungsersuchens, sondern auf ein inhaltlich geändertes Ersuchen abzielt.
2. Bei einem Berichtigungsersuchen liegt die Feststellung der Unrichtigkeit sowie die Richtigkeit des neu zu buchenden Grundbuchinhalts in der Verantwortung der ersuchenden Behörde.

Aus den Gründen

Als Eigentümerin des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundstücks (Flur 1, Flurstück 171) ist die Vorstädter- und Kolonistengenossenschaft eingetragen. Der Antragsteller hat das Grundbuchamt um Berichtigung der von der Ausführung eines Bodenordnungsplans betroffenen Grundbücher ersucht. Hierbei soll das im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchte Grundstück gegen Abfindung der Genossenschaft mit dem in der Flur 102 gelegenen Grundstück Flurstück 125 gelöscht werden.


Das Grundbuchamt hat als der Eintragung entgegen stehendes Hindernis benannt, dass die Genossenschaft durch Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 (BbgGVBl. 8) mit der Folge untergegangen sei, dass das Grundstück in nicht eintragungsfähiges Volkseigentum übergegangen sei. Deshalb sei das Berichtigungsersuchen auf den durch Vermögenszuordnungsverfahren festzustellenden Eigentümer des Abfindungsgrundstücks zu berichtigen.


...


Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.


... Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie nicht auf die Behebung eines Mangels des gestellten Berichtigungsersuchens, sondern auf ein inhaltlich geändertes Ersuchen abzielt. Solches kann einer Behörde nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden und noch weniger, ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wie ein Vermögenszuordnungsverfahren durchzuführen.


...


Bei einem Berichtigungsersuchen wie vorliegend (§ 61 Abs. 3 LwAnpG, § 38 GBO) liegt die Feststellung der Unrichtigkeit sowie die Richtigkeit des neu zu buchenden Grundbuchinhalts in der Verantwortung der ersuchenden Behörde (statt vieler BeckOK GBO/Zeiser GBO § 38 Rn. 8 mwN.).


Davon abgesehen betrifft das zur Ausführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG gestellte Ersuchen nicht den Eigentümer, sondern das Eigentum (§ 57 LwAnpG, § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Da das Ersuchen an den Bucheigentümer anknüpft und dessen Rechtsstellung auf der Rechtssubjektsebene lediglich fortschreibt, bewirkt dessen Eintragung im Grundbuch des Abfindungsgrundstücks auch keine anfängliche Grundbuchunrichtigkeit; der mit Ausführung des Bodenordnungsplans eintretende neue Rechtszustand beschränkt sich auf Rechtsobjektsebene (§ 58 Abs. 1, § 61 Abs. 2 LwAnpG). Schließlich handelt es sich bei einer Eintragung eines untergegangen Rechtssubjekts nicht um die Eintragung eines Rechts, das seinem Inhalt nach unzulässig ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Aus der vom Grundbuchamt zum Beleg seiner gegenteiligen Ansicht zitierten Literaturstelle (Demharter GBO § 38 Rn. 70) ergibt sich nichts anderes.