Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2017 - 5 W 12/17 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 5 W 12/17 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 11.04.2017 |
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Gericht | Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes kann keinen Bestand haben, wenn sie nicht auf die Behebung eines Mangels des gestellten Berichtigungsersuchens, sondern auf ein inhaltlich geändertes Ersuchen abzielt. |
2. | Bei einem Berichtigungsersuchen liegt die Feststellung der Unrichtigkeit sowie die Richtigkeit des neu zu buchenden Grundbuchinhalts in der Verantwortung der ersuchenden Behörde. |
Aus den Gründen
Als Eigentümerin des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundstücks (Flur 1, Flurstück 171) ist die Vorstädter- und Kolonistengenossenschaft eingetragen. Der Antragsteller hat das Grundbuchamt um Berichtigung der von der Ausführung eines Bodenordnungsplans betroffenen Grundbücher ersucht. Hierbei soll das im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchte Grundstück gegen Abfindung der Genossenschaft mit dem in der Flur 102 gelegenen Grundstück Flurstück 125 gelöscht werden.
Das Grundbuchamt hat als der Eintragung entgegen stehendes Hindernis benannt, dass die Genossenschaft durch Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 (BbgGVBl. 8) mit der Folge untergegangen sei, dass das Grundstück in nicht eintragungsfähiges Volkseigentum übergegangen sei. Deshalb sei das Berichtigungsersuchen auf den durch Vermögenszuordnungsverfahren festzustellenden Eigentümer des Abfindungsgrundstücks zu berichtigen.
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Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
... Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie nicht auf die Behebung eines Mangels des gestellten Berichtigungsersuchens, sondern auf ein inhaltlich geändertes Ersuchen abzielt. Solches kann einer Behörde nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden und noch weniger, ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wie ein Vermögenszuordnungsverfahren durchzuführen.
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Bei einem Berichtigungsersuchen wie vorliegend (§ 61 Abs. 3 LwAnpG, § 38 GBO) liegt die Feststellung der Unrichtigkeit sowie die Richtigkeit des neu zu buchenden Grundbuchinhalts in der Verantwortung der ersuchenden Behörde (statt vieler BeckOK GBO/Zeiser GBO § 38 Rn. 8 mwN.).