Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 55 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.1998 - XII ZR 139/96 = NJW-RR 1998, 1009= Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 1998, 231

Aktenzeichen XII ZR 139/96 Entscheidung Urteil Datum 25.03.1998
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen NJW-RR 1998, 1009 = Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 1998, 231  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Recht eines Ehegatten, bei Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft ein durch Erbfolge erworbenes Grundstück nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB zu übernehmen, wird durch eine nach dem Erwerb durchgeführte Flurbereinigung nicht beeinträchtigt.

Aus den Gründen

Der Annahme, die Kl. habe die Grundstücke im Wege der Erbfolge erworben, steht nicht entgegen, daß der Zuschnitt der Grundstücke durch die inzwischen durchgeführte Flurbereinigung verändert worden ist. Zwar besteht nach allgemeiner Auffassung kein Übernahmerecht an den Surrogaten eines Gegenstandes, der selbst dem Übernahmerecht unterlegen hätte (OLG Bamberg, FamRZ 1983, 72 m. Nachw.; Staudinger/Thiele, § 1477 RdNr. 12; Palandt/Diederichsen, BGB, 57. Aufl., § 1477 RdNr. 2). Wenn die Grenzen eines Grundstücks im Wege der Flurbereinigung neu gezogen werden, kann man jedoch nicht davon ausgehen, daß der Eigentümer als Surrogat für das alte Grundstück ein neues Grundstück erhalten hat. Jedenfalls im Sinne des Übernahmerechts nach § 1477 II BGB handelt es sich nach wie vor um ein und dasselbe Grundstück. Die Flurbereinigung kann nicht dazu führen, daß der Ehegatte sein Übernahmerecht verliert (OLG Bamberg, FamRZ 1983, 72; Staudinger/Thiele, § 1477 RdNr. 12; Soergel/Gaul, § 1477 RdNr. 9; Kanzleiter, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1477 RdNr. 6; Palandt/Diederichsen, § 1477 RdNr. 2).

Anmerkung

Wie Oberlandesgericht Bamberg 20.10.1982 RzF - 44 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.