Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.10.1982 - 2 WF 153/82 = FamRZ 1983, 72

Aktenzeichen 2 WF 153/82 Entscheidung Beschluss Datum 20.10.1982
Gericht Oberlandesgericht Bamberg Veröffentlichungen FamRZ 1983, 72  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Recht des Ehegatten, die von ihm in die Gütergemeinschaft mit dem anderen Ehegatten eingebrachten Grundstücke nach § 1477 Abs. 2 BGB gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese Grundstücke wegen des zwischenzeitlich durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens sich nach Flurnummer, Beschrieb, Größe und Lage geändert haben.

Aus den Gründen

Nach § 1477 II BGB ist der ASt. berechtigt, die von ihm in die Gütergemeinschaft mit der AGg. eingebrachten Grundstücke gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Daß diese Grundstücke wegen des zwischenzeitlich durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens sich nach Flurnummer, Beschrieb, Größe und Lage geändert haben, kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, das Übernahmerecht des ASt. auszuschließen. Zwar wird allgemein die Auffassung vertreten, daß ein Übernahmerecht an den Surrogaten eines Gegenstandes, der selbst dem Übernahmerecht unterlegen hatte, nicht besteht (vgl. Kanzleiter in: MünchKomm. § 1477 Rz. 7; Palandt/Diederichsen, BGB, 39. Aufl., § 1477 Anm. 2 c; OLG Hamburg, OLG 7, 405, wo mit einem eingebrachten Geldbetrag ein Grundstück erworben wurde!).

Völlig anders aber muß der hier vorliegende Fall beurteilt werden, wo im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ein Eigentümerwechsel an den Grundstücken nicht stattgefunden hat. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 FlurbG tritt im Flurbereinigungsverfahren die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle der alten Grundstücke. Das bedeutet keinen Wechsel des Eigentümers, sondern nur einen Wechsel des Eigentumsobjekts, wobei sich diese Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollzieht. Der als Rechtsgrundlage hierfür dienende Flurbereinigungsplan bewirkt keine Änderung des im Grundbuch beurkundeten Rechtsverhältnisses, sondern nur eine Änderung des Sachverhältnisses, weshalb auch lediglich das Bestandsverzeichnis im Grundbuch berichtigt wird (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 3. Aufl., § 68 Rz. 3). Ferner hat der einzelne Teilnehmer (= Grundstückseigentümer) nach § 4 FlurbG keinerlei Möglichkeit, auf die das Verfahren einleitende Anordnung Einfluß zu nehmen, insbesondere diese zu verhindern. Auch sind seine Möglichkeiten nach § 37 FlurbG, auf die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets Einfluß zu nehmen, sehr gering.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht von einem Untergang des auf § 1477 II BGB beruhenden Übernahmerechts ausgegangen werden. Das Erlöschen dieses Rechts wäre weiterhin mit der sich aus § 1477 II BGB ergebenden Absicht des Gesetzgebers, welche sich auch in anderen Regelungen wie etwa § 1376 IV oder § 2049 BGB sowie § 13 GrdstVG wiederspiegelt, nicht zu vereinbaren, landwirtschaftliche Betriebe in ihrer überkommenen Einheit von Hofstelle und Anbauflächen zu erhalten. Gerade diese Einheit würde im vorliegenden Falle dadurch zerstört werden, wenn - wie das FamG meint - der ASt. das Übernahmerecht des § 1477 II BGB nur bezüglich der Hofstelle ausüben konnte.

Nicht anders kann das Ergebnis hier deshalb sein, weil zwischen der Einbringung des vom Vater des ASt. übernommenen Grundbesitzes in die Gütergemeinschaft der Parteien und der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens kleinere Flächen veräußert und andere Grundstücke etwa gleicher Größe hinzuerworben worden sind. Es wäre nach Auffassung des Sentas untragbar, wenn nun deshalb das Übernahmerecht wegfallen würde, weil durch die unabhängig vom Willen der Eigentümer durchgeführte Flurbereinigung die hinzuerworbenen Flächen von den eingebrachten Grundstücken nicht mehr zu scheiden sind. Bei dieser Sachlage kann eine Lösung des Problems nur auf die vom ASt. beabsichtigte Weise erfolgen, indem man ein den hinzuerworbenen Flächen ungefähr gleichwertiges Grundstück von der Geltendmachung des Übernahmerechts ausnimmt.

Der ASt. muß seine Einwendungen aus der Geltendmachung des Übernahmerechts gegen Wertausgleich nach § 1477 II BGB gegenüber der von der AGg. betriebenen Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen (vgl. Zeller, ZVG, 10. Aufl., § 180 Rz. 3 Anm. 20, a, b; Zöller/Scherubl, ZPO, 13. Aufl., § 771 Anm. III 1, 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 771 Anm. 3), indem er beantragt, die von der AGg. zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft betriebene Zwangsversteigerung in die genau zu bezeichnenden Grundstücke für unzulässig zu erklären.