Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1978 - 14 U 48/76 = MDR 1979, 145
Aktenzeichen | 14 U 48/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.07.1978 |
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Gericht | Oberlandesgericht Karlsruhe | Veröffentlichungen | = MDR 1979, 145 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Überschwemmungsschäden durch Wegebau- und Planierarbeiten anläßlich einer Rebflurbereinigung stellen einen enteignungsgleichen Eingriff dar, wenn hierbei der natürliche Abfluß wild abfließenden Wassers, wozu auch Niederschlagswasser zählt, entgegen § 81 Abs. 2 WaG B.-W. zum Nachteil des Geschädigten verstärkt wird. |
2. | Die beim enteignungsgleichen Eingriff gebotene Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn die Oberfläche eines abschüssigen Geländes dergestalt verändert wird, daß bei starkem Regen tiefer liegende Grundstücke gefährdet werden. Dieser Regen ist nicht als selbständiger weiterer Umstand anzusehen, sondern der dann eingetretene Schaden ist die natürliche Folge der geschaffenen Gefahrenlage. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 16 FlurbG.