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von Anonymer Benutzer

RzF - 44 - zu § 65 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15.03.2011 - 15 KF 24/09 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 15 KF 24/09 Entscheidung Urteil Datum 15.03.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de  Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes liegt nur dann vor, wenn der bisherige Betrieb in seinen Kernbereichen nicht mehr fortgeführt werden kann und deshalb der Betriebsinhaber gezwungen wäre, den bisher bestimmenden landwirtschaftlichen Produktionsbereich aufzugeben und gegebenenfalls einen anderen Produktionsbereich auszubauen oder neu aufzubauen.
2. Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile – etwa in Form von Bewirtschaftungserschwernissen – stellen im Regelfall keinen unzumutbaren Eingriff in die Struktur des Betriebes dar, vielmehr können Sie unter bestimmten Voraussetzungen allein einen Ausgleichsanspruch im Flurbereinigungsplan begründen.
3. Die vorläufige Besitzeinweisung entfaltet keine Bindung für den im Verfahren nachfolgenden Flurbereinigungsplan. Das Recht der Teilnehmer auf wertgleiche Abfindung in Land wird hiervon nicht berührt, so dass die vorläufige Besitzeinweisung keine vollendeten Tatsachen schaffen kann. Die Flurbereinigungsbehörde hat mit Vorlage des Flurbereinigungsplans eine Abfindung mit Land zu gewährleisten, die den Anforderungen des § 44 FlurbG genügt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 115 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.