Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.1988 - 5 C 78.84
Aktenzeichen | 5 C 78.84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.08.1988 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Abfindungsmängel im Sinne des § 44 Abs. 1 können zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen Einlage und Abfindung besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG zu einem unzumutbaren Eingriff in die Struktur des betroffenen Betriebs führt. |
2. | Block- und Blockteilsverzeichnisse, die Angaben über Größe, Nutzungsart und Wertzahlen der vorgesehenen Abfindungsgrundstücke enthalten, reichen als endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke im Sinne von § 65 Abs. 1 FlurbG aus. |
3. | Das Merkmal "endgültig" im Sinne von § 65 Abs. 1 FlurbG verlangt keine Unanfechtbarkeit der Flächen- und Wertnachweise. |
4. | Das Tatbestandsmerkmal "endgültig" ist auch dann erfüllt, wenn Fläche und Wert aufgrund graphischer Ermittlungen berechnet wurden. |
5. | Die neue Feldeinteilung kann den Beteiligten durch Karten, die öffentlich bekanntzumachen oder zuzustellen sind, bekanntgemacht werden. Es ist nicht erforderlich, daß die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in der Örtlichkeit abgesteckten neuen Grundstücke mit den Ordnungsnummern der Teilnehmer versehen werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.