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von Anonymer Benutzer

RzF - 34 - zu § 65 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.1988 - 5 C 78.84

Aktenzeichen 5 C 78.84 Entscheidung Urteil Datum 17.08.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Abfindungsmängel im Sinne des § 44 Abs. 1 können zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen Einlage und Abfindung besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG zu einem unzumutbaren Eingriff in die Struktur des betroffenen Betriebs führt.
2. Block- und Blockteilsverzeichnisse, die Angaben über Größe, Nutzungsart und Wertzahlen der vorgesehenen Abfindungsgrundstücke enthalten, reichen als endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke im Sinne von § 65 Abs. 1 FlurbG aus.
3. Das Merkmal "endgültig" im Sinne von § 65 Abs. 1 FlurbG verlangt keine Unanfechtbarkeit der Flächen- und Wertnachweise.
4. Das Tatbestandsmerkmal "endgültig" ist auch dann erfüllt, wenn Fläche und Wert aufgrund graphischer Ermittlungen berechnet wurden.
5. Die neue Feldeinteilung kann den Beteiligten durch Karten, die öffentlich bekanntzumachen oder zuzustellen sind, bekanntgemacht werden. Es ist nicht erforderlich, daß die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in der Örtlichkeit abgesteckten neuen Grundstücke mit den Ordnungsnummern der Teilnehmer versehen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.