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RzF - 23 - zu § 64 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.1986 - 5 CB 140.83

Aktenzeichen 5 CB 140.83 Entscheidung Beschluss Datum 12.06.1986
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die positivrechtliche Regelung der § 60 Abs. 1, § 64 FlurbG schließt, was die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Plans anbelangt, einen Rückgriff auf allgemeine Verwaltungsgrundsätze aus.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.