Entgegen der Auffassung der Beigeladenen folgt eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache auch nicht daraus, daß das Verhältnis der § 60, § 64 und § 134 FlurbG zu den Vorschriften der §§ 48 und 51 "des Verwaltungsverfahrensgesetzes", hier des in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308) in Bezug genommenen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253), geklärt werden müßte. Wie der beschließende Senat schon in seinem Urteil vom 16.09.1975 - BVerwG 5 C 44.75 (BVerwGE 49, 176 (184)) ausgeführt hat, hat die Möglichkeit des Wiederaufgreifens unanfechtbar gewordener Verwaltungsentscheidungen in der Flurbereinigung eine aus der Eigenart der Verfahrensgestaltung sich ergebende besondere Ausprägung dergestalt erfahren, daß die in § 64 Satz 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde eingeräumte Befugnis, den Plan auch nach dessen Unanfechtbarkeit noch zu ändern und zu ergänzen, an die dort angeführten konkreten Voraussetzungen gebunden, damit sachlich begrenzt ist und im Hinblick auf § 149 Abs. 2 FlurbG auch einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. In dem schon erwähnten Beschluß des Senats vom 31.01.1979 ist weiter klargestellt worden: "Die positivrechtliche Regelung der § 60 Abs. 1, 64 FlurbG schließt, was die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Plans anbelangt, einen Rückgriff auf allgemeine Verwaltungsgrundsätze aus." Diese Erkenntnis hat Gültigkeit auch für das Verhältnis zu den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder getroffenen Regelungen, in denen diese allgemeinen Verwaltungsgrundsätze ihre nunmehr maßgebliche Ausformung gefunden haben. § 60 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls i. V. m. § 134), § 60 Abs. 1 Satz 2 und § 64 FlurbG gehen demzufolge den von den Beigeladenen bezeichneten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vor (siehe auch BVerwG, Beschluß vom 04.02.1981 - BVerwG 5 B 77.79 (Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19) sowie Schwantag, a.a.O., § 60 RdNr. 4 und § 64 RdNr. 1).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann schließlich nicht deshalb erfolgen, weil geklärt werden müßte, ob ein öffentliches Interesse
i. S. d.
§ 64 Satz 1
FlurbG auch dann anzunehmen ist, wenn die Änderung des Flurbereinigungsplanes der - so die Beschwerde - "notwendigen Korrektur begangenen Verwaltungs- und Verfassungsunrechts" und der "Vermeidung von Regreßansprüchen aus Amtspflichtverletzung" dienen kann.
§ 64 FlurbG berührt nicht die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde, nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1
FlurbG begründeten Planwidersprüchen auch dann abzuhelfen, wenn diese erst nach Erlaß der Ausführungsanordnung eingelegt und nach
§ 134 Abs. 2 und 3
FlurbG im Wege der Nachsichtgewährung zugelassen wurden (ebenso Schwantag,
a.a.O., § 64
RdNr. 10). Mit Rücksicht darauf würde sich die vorbezeichnete Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen.