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von Anonymer Benutzer

RzF - 22 - zu § 64 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.1981 - 5 C 67.79 = RdL 1981 S. 180

Aktenzeichen 5 C 67.79 Entscheidung Urteil Datum 26.03.1981
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1981 S. 180  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht ist nicht befugt, eine verbindliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer altrechtlichen, im Grundbuch nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit zu treffen.
2. Die für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans in § 64 FlurbG normierte Tatbestandsvoraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit nötigt die Beteiligten, ihre nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans auftauchenden wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse so rechtzeitig wie möglich an die Flurbereinigungsbehörde bzw. den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft heranzutragen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG.