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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 64 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 01.07.1974 - III F 3/73

Aktenzeichen III F 3/73 Entscheidung Urteil Datum 01.07.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Änderungsmöglichkeit der Flurbereinigungsbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG endet, sobald die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.