Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 01.07.1974 - III F 3/73
Aktenzeichen | III F 3/73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.07.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Änderungsmöglichkeit der Flurbereinigungsbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG endet, sobald die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen ist. |
Aus den Gründen
Nun durfte zwar die Flurbereinigungsbehörde nicht mehr, wie im vorliegenden Fall, durch den N I das streitige Wegestück einziehen, wenngleich die Abfindung des Eigentümers des Nachbargrundstücks einen Minderempfang von 0,29 WE aufwies. Daran war sie trotz § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gehindert, weil die Änderungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG endet, sobald - wie im vorliegenden Fall - die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen ist. Ab diesem Zeitpunkt regelt sich die Änderungsbefugnis nur noch nach § 64 FlurbG. Die gegenteilige Auffassung des Bay. VGH (Urteil vom 10.12.1973 - 95 XII 72 in RdL 74 S. 129) wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, denn der Wortlaut des § 64 FlurbG läßt bei seiner Eindeutigkeit nicht den Schluß zu, daß § 64 FlurbG sich nur auf die Änderungsmöglichkeit außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens beziehen solle.
§ 64 FlurbG will einfach verhindern, daß nach Erlangung des Eigentums durch Eintritt des neuen Rechtszustandes über die rein rechtsmittelmäßige Beseitigung einer Beschwerde noch Änderungen der Abfindungen vorgenommen werden, für die sich die in § 64 FlurbG niedergelegten Voraussetzungen nicht finden lassen. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, daß der Teilnehmer möglichst früh in die auch durch Flurbereinigungsmaßnahmen ungeschmälerte Verfügungsgewalt als Eigentümer gelangen soll. Dem steht auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.6.1960 - I C 172.59 (RdL 1960 S. 274) nicht entgegen. Es kommt nämlich nicht zu einer vom Flurbereinigungsgesetz nicht gebilligten Aufgabenteilung zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Oberen Flurbereinigungsbehörde. Vielmehr wird lediglich die Flurbereinigungsbehörde zugunsten der frühzeitigen Möglichkeit unbeschränkter Verfügung der Teilnehmer über ihre Abfindung in ihren Eingriffsmöglichkeiten beschränkt. Die Abhilfemöglichkeit der letzteren nach § 141 Abs. 2 FlurbG besteht unabhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und wird in ihrem Umfang durch die Ausführungsanordnung (§ 62, § 63 FlurbG) nicht verändert. Eine sinnwidrige Zerreißung des Verfahrensablaufes wird die vom erkennenden Senat vertretene Auslegung des § 64 FlurbG somit nicht zur Folge haben. Sie führt vielmehr zur Verwirklichung des Grundsatzes möglichster Verfahrensbeschleunigung, der dem Flurbereinigungsgesetz in allen seinen Teilen erkennbar innewohnt.Anmerkung
Vgl. Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.10.1973 - 14 XIII 73