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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 64 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.08.1966 - 3 C 97/65 = RdL 1967 S. 81

Aktenzeichen 3 C 97/65 Entscheidung Urteil Datum 25.08.1966
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1967 S. 81  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Änderung des Flurbereinigungsplanes gelten die allgemeinen Grundsätze über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
2. Unter den Voraussetzungen des § 64 FlurbG ist die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte stets zulässig.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.