Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.08.1966 - 3 C 97/65 = RdL 1967 S. 81

Aktenzeichen 3 C 97/65 Entscheidung Urteil Datum 25.08.1966
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1967 S. 81  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Änderung des Flurbereinigungsplanes gelten die allgemeinen Grundsätze über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
2. Unter den Voraussetzungen des § 64 FlurbG ist die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte stets zulässig.
3. Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht berechtigt, im Flurbereinigungsplan neue Gewannenbezeichnungen für Weinbergslagen festzusetzen.

Aus den Gründen

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin aufgestellte Grundsatz der Nichtaufhebbarkeit eines einmal ergangenen begünstigenden Verwaltungsaktes in dieser Verallgemeinerung zutreffend ist. Im Flurbereinigungsverfahren stellt sich diese Frage nicht. Nach § 64 FlurbG kann die Behörde auch nach der Ausführungsanordnung - d.h. in diesem Falle nach dem 12. September 1963 - den Flurbereinigungsplan ändern, wenn u.a. öffentliche Interessen dies erfordern. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Falle gegeben, da - was noch auszuführen ist - der Flurbereinigungsplan durch die Einführung des neuen Gewannennamens "Schwarzer Herrgottsblick" fehlerhaft, ja sogar gesetzeswidrig wurde und daher berichtigt werden mußte.

Diese Gesetzeswidrigkeit liegt in der sachlichen Unzuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde, die nicht berechtigt gewesen ist, im Flurbereinigungsplan den neuen Gewannennamen festzusetzen. Aus keiner Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere nicht aus der des § 37 FlurbG, kann nämlich eine derartige Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde gefolgert werden. Bei der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes - wie sie im einzelnen in § 37 Abs. 1 FlurbG näher festgelegt worden ist - hat zwar die Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit, neben der Neuordnung des Gebietes ("dabei") u.a. die öffentlichen Interessen, vor allem die Interessen der allgemeinen Landeskultur zu wahren (§ 37 Abs. 2, 2. Alternative). Ganz abgesehen davon, daß diese gesetzliche Bestimmung nach der herrschenden Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.11.1958 - I C 132.57 - in NJW 1959/643) nur einen Programmpunkt darstellt, der zu seiner Wirksamkeit einer weiteren zusätzlichen gesetzlichen Bestimmung bedarf, an der es aber hier mangelt, liegen keine öffentlichen, vor allem aber keine landeskulturellen Interessen vor. Für die Belange der Landeskultur, worunter alle jene Maßnahmen zu verstehen sind, die es ermöglichen, aus den Böden die denkbar günstigsten Erträge zu gewinnen und gleichzeitig die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten (Steuer: Komm. aaO, § 1 Anm. 4), ist es belanglos, ob die strittige Gewanne mit den alten Gewannbezeichnungen oder einer neuen Bezeichnung benannt wird. Auch die vom Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 FlurbG weiterhin vorgesehene Möglichkeit des Tätigwerdens für die Behörde, zusammen mit der Neuordnung des Gebietes "dabei" auch "die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen" (§ 37 Abs. 2, 1. Alternative), ergibt sich im vorliegenden Falle nicht. Die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der alten Gewannennamen in diesem Teilgebiet waren nämlich durchaus geordnet.