Flurbereinigungsgericht Greifswald, Beschluss vom 16.05.2023 - 9 KM 45/22 OVG (Lieferung 2025)
| Aktenzeichen | 9 KM 45/22 OVG | Entscheidung | Beschluss | Datum | 16.05.2023 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2025 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Wird ein Verwaltungsakt abweichend von der Hauptsatzung der Gemeinde nicht nur im Internet, sondern innerhalb der in Gang gesetzten Rechtsbehelfsfrist zusätzlich auch im Mitteilungsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass es nach der Hauptsatzung der Gemeinde für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist auf die Internetbekanntmachung ankommt, so trifft den Widerspruchsführer, der Widerspruch innerhalb der vermeintlichen Frist laut Mitteilungsblatt einlegt, kein Verschulden an der Fristversäumung. (red. Leitsatz) |
| 2. | Allenfalls schwerwiegende Angriffe gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen. (red. Leitsatz) |
Aus den Gründen
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht hat nach dieser Bestimmung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung erhobenen Widerspruches eine Ermessensentscheidung zu treffen, die die Interessen des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit den Interessen des Antragsgegners und der übrigen Betroffenen an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bereits vor Bestandskraft, abwägt. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Gericht darstellen, entscheidende Bedeutung zu.
1. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 2022 erhobene Klage des Antragstellers (9 K 489/22 OVG) voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der von dem Antragsteller gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung erhobene Widerspruch wird sich voraussichtlich als zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.) erweisen.
Die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 25. November 2021 ist am 30. November 2021 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen im Internet öffentlich bekanntgemacht worden. Der Widerspruch des Antragstellers ist am 17. Januar 2022, mithin erst nach Ablauf der danach laufenden einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 115 FlurbG, § 70 VwGO), bei dem Antragsgegner eingegangen.
Der Senat muss nicht entscheiden, ob den verschiedenen Einwänden des Antragstellers gegen die Ordnungsgemäßheit der Veröffentlichung der angefochtenen vorzeitigen Ausführungsanordnung im Internet zu folgen ist. Sein im Januar 2022 eingegangener Widerspruch ist schon deshalb nicht verfristet, weil er jedenfalls im Wege der Nachsicht nach § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG zuzulassen ist. Nach dieser Bestimmung muss die Flurbereinigungsbehörde Widersprüche trotz Fristversäumung zulassen, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Nach § 110 FlurbG erfolgen die im Flurbereinigungsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde S. vom 6. Juli 2015 (HS) sind Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde S., die durch Rechtsvorschrift vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, im Internet auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter der Adresse www.amt-anklam-land.de, über den Link/Button „Gemeinden Bekanntmachungen“ zu veröffentlichen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 HS ist die Bekanntmachung und Verkündung mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag ist in der Bekanntmachung zu vermerken.
Das Flurbereinigungsgebiet J. liegt in der Gemeinde S., Beteiligte des Bodenordnungsverfahrens J., die in angrenzenden Gemeinden wohnten, gibt es ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht (vgl. Vermerk D…., GA-95). Die öffentliche Bekanntmachung der vorzeitigen Ausführungsanordnung hatte daher in der Gemeinde S. im Internet zu erfolgen. Das ist den Vorschriften der Hauptsatzung entsprechend am 30. November 2021 grundsätzlich geschehen.
Der Antragsgegner hat die vorzeitige Ausführungsanordnung aber nicht nur am 30. November 2021 im Internet bekanntgemacht, sondern auch im Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land vom 15. Dezember 2021, ohne auf die bereits erfolgte Internetbekanntmachung hinzuweisen oder einen Hinweis auf eine lediglich „informative Veröffentlichung“ (so der Aktenvermerk des Antragsgegners vom 18. Januar 2022) zu geben. Somit konnte sich der Leser des Amtlichen Bekanntmachungsblattes vom 15. Dezember 2021 nicht hinreichend sicher sein, dass es für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist nur auf die nach § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde S. vom 6. Juli 2015 vorgesehene Internetveröffentlichung ankam und nicht auch oder stattdessen auf die später stattgefundene Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Amtes. Damit war der Zweck der Bekanntmachung, Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen (vgl. OVG Münster, Urteil vom März 2023 - 2 D 157/21.NE -, juris, Rn. 41) entscheidend beeinträchtigt; vielmehr konnte Verwirrung darüber entstehen, wonach sich die Widerspruchfrist nunmehr bemessen sollte. Wenn sich der Antragsteller danach an die Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt gehalten hat, so trifft ihn an einer Versäumung der ab der Internetbekanntmachung am 30. November 2021 laufenden Widerspruchsfrist kein Verschulden. Mit der Erhebung seines Widerspruches am 17. Januar 2022 hat er die versäumte Erklärung auch i.S.v. § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unverzüglich nachgeholt.
2. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 25. November 2021 dürfte jedoch erfolglos bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung rechtswidrig sein könnte, sieht der Senat nicht.
Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans bereits vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsgegner hat unstreitig verbliebene Widersprüche des Antragstellers der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei M-V vorgelegt. Auch die weitere Voraussetzung für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ist gegeben, dass aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle verzögern und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnte die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass zum Beispiel Kreditinstitute die für die Investitionen notwendige Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern. Der neue Rechtszustand ist regelmäßig auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 BauGB keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt. Hinzu kommt, dass nach Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden kann. Damit liegt es im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten des Verfahrens, den neuen Rechtszustand möglichst bald eintreten zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2005, - 9 M 88/05 -, juris, Rn. 7 <= RzF - 16 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG>). Zutreffend beruft sich der Antragsgegner somit darauf, dass eine Vielzahl von Beteiligten der 140 Teilnehmer des Verfahrens, denen gegenüber der Bodenordnungsplan bestandskräftig geworden ist, ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Bodenordnungsplan vollzogen werden kann. Hinzu träten Gesichtspunkte rückständigen Grunderwerbs und der Auszahlung geleisteter Geldausgleiche.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei Ausübung seines Ermessens nach § 63 Abs. 1 FlurbG schutzwürdige Interessen des Antragstellers außer Acht gelassen hätte. Die Behörde hat nach dieser Regelung unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und Bedeutung noch nicht entschiedener Rechtsbehelfe und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Bodenordnungsplans erforderlich werden kann, zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Rechtsmittel gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung, die die Neuordnung der Grundstücke in der Sache angreifen, erfolglos. Die vorzeitige Ausführungsanordnung bestimmt nur, wann der neue Rechtszustand eintritt. Wie dieser Rechtszustand beschaffen ist, regelt allein der Bodenordnungsplan (Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 63, Rn. 3). Allenfalls schwerwiegende Angriffe gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung in Frage stellen (Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 2004 - 9 M 187/03 <RzF - 10 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG> - und vom 26. Mai 2005 - 9 M 56/05 -; OVG Koblenz, Urteil vom 19. Februar 2003 - 9 C 11144/02 -, DÖV 2003, 513 - zitiert nach juris). In diesem Sinne sind Anhaltspunkte dafür, dass einschneidende Änderungen des Flurbereinigungsplans zu erwarten sind, hier nicht erkennbar. Der Antragsteller beruft sich in seiner Antragsbegründung im Wesentlichen auf eine Rechtswidrigkeit ausdrücklich des Flurbereinigungsplanes wegen einer möglicherweise unrichtigen Bewertung seiner eingebrachten Flächen im Hinblick auf deren Größe und der fehlenden Berücksichtigung einer Windpotentialfläche. Dies führe zu einem groben Missverhältnis zwischen eingelegten Flächen und der „vorläufigen Besitzeinweisung“.
Damit sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Flurbereinigungsplan in seiner Gesamtheit fehlerhaft sein könnte. Insbesondere hat der Senat bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung keine Hinweise darauf, dass der Flurneuordnungsplan vom 24. Oktober 2018 in Gestalt seiner nachfolgenden Nachträge oder die ihm zugrundeliegende Wertermittlung noch von einer Mehrzahl von Teilnehmern am Verfahren angefochten sind und deshalb mit schwerwiegenden Änderungen der genannten Entscheidungen gerechnet werden könnte. Sollten sich demgegenüber aufgrund der gegen den Flurneuordnungsplan gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers rechtliche Änderungen zu dessen Gunsten ergeben, so würden die ursprünglichen Festsetzungen des Planes so behandelt, als wären sie nicht ergangen (vgl. m.w.N. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage, § 63, Rn. 5). Der Einwand des Antragstellers, ein beabsichtigter Tausch von Flächen der Ordnungsnummer 14 mit in der Gemarkung R. belegenen Flächen des Antragstellers könne bei der derzeit im Flurneuordnungsplan vorgesehenen „Abgliederung von Flächen“ und Vollzug der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht stattfinden und beabsichtigte Arrondierungseffekte könnten nicht eintreten, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Einwand zielt gleichermaßen in der Sache gegen die Rechtsmäßigkeit des Bodenordnungsplanes und nicht gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung. Worin ein dadurch ausnahmsweise bedingter schwerwiegender Fehler des Bodenordnungsplanes liegen sollte, trägt der Antragsteller nicht vor. Dass der bei Ausbleiben des freiwilligen Landtausches verfolgte Zweck, ländliche Grundstück zur Verbesserung der Agrarstruktur neu zu ordnen, nicht gebührend berücksichtigt werde, reicht in dieser Pauschalität nicht aus.
Der Einwand des Antragstellers, die vorzeitige Ausführungsanordnung sei formell rechtswidrig, weil der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hier zwar über den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung beschlossen habe, nicht jedoch über deren sofortige Vollziehbarkeit, führt nicht zum Erfolg. Eine derartige Beteiligung des Vorstandes ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Zudem ist nicht erkennbar, warum es rechtlich fehlerhaft und mit dem Willen des Vorstandes nicht vereinbar sein sollte, einer von dessen Willen getragenen Ausführungsanordnung sofort – auch im Falle dagegen erhobener Rechtsmittel – durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Geltung zu verschaffen.
Schließlich ist den Bedenken des Antragstellers, ob die in der angefochtenen vorzeitigen Ausführungsanordnung gegebene Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde, weil sie letztlich nicht über das Interesse am Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung hinausgehe, nicht zu folgen. Wegen des im Flurbereinigungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebotes, das auch hinter dem Institut der vorzeitigen Ausführungsanordnung steht, bedarf der Sofortvollzug einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ausnahmsweise keines über das Anordnungsinteresse hinausgehenden besonderen Interesses. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges kann mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung zusammenfallen, da diese selbst von besonderer Dringlichkeit getragen wird. In diesem Fall darf von einer Deckung des Gesetzes- zwecks mit dem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgegangen werden (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2004 - 13 AS 04.12. -, juris, Rn. 22). Danach erscheint hier die von dem Antragsgegner in der Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Entscheidung vom 25. November 2021 erfolgte Bezugnahme auf zeitnahe - von der Einlegung von Rechtsbehelfen unberührt bleibende – Ausgleichszahlungen an Teilnehmer mit einer Minderausweisung in Land als ausreichend.