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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.11.2004 - 9 C 10343/04.OVG = RdL 2005, 101

Aktenzeichen 9 C 10343/04.OVG Entscheidung Urteil Datum 10.11.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 2005, 101  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Spruchstelle für Flurbereinigung ist nur befugt, den Flurbereinigungsplan zu ändern, soweit dies zur Abhilfe eines Widerspruchs erforderlich ist, nicht aber soweit sie andere Änderungen für erforderlich hält.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 1 - zu § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG.