Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.11.2004 - 9 C 10343/04.OVG = RdL 2005, 101 (Lieferung 2006)
Aktenzeichen | 9 C 10343/04.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.11.2004 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2005, 101 | Lieferung | 2006 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Spruchstelle für Flurbereinigung ist nur befugt, den Flurbereinigungsplan zu ändern, soweit dies zur Abhilfe eines Widerspruchs erforderlich ist, nicht aber soweit sie andere Änderungen für erforderlich hält. |
Aus den Gründen
Die Spruchstelle für Flurbereinigung ist nur befugt, den Flurbereinigungsplan zu ändern, soweit dies zur Abhilfe eines Widerspruches erforderlich ist, nicht aber soweit sie andere Änderungen für erforderlich hält. Dies folgt daraus, dass nach § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG anwendbar sind, nicht aber Satz 2 (BVerwG, Urteil vom 8. November 1973 VC 17.72 - in BayVBl. 1975, 49). Sie darf also nur solche Änderungen vornehmen, die aufgrund ihrer Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der mit dem Widerspruchsbescheid angegriffenen Regelung zur Abhilfe des Widerspruches erforderlich sind. Hier war die vorgenommene Änderung nicht erforderlich, um dem Widerspruch abzuhelfen, mit dem geltend gemacht worden war, die Flurbereinigungsbehörde hätte die alte Grenze feststellen müssen und dann als neue Grenze ausweisen müssen, weil sonst ein unzulässiger Eingriff in Hofflächen vorliege. Der Widerspruch war zwar auf die Festsetzung einer bestimmten Eigentumsgrenze gerichtet, aber gerade auf die Festsetzung eines anderen Grenzverlaufes. Durch die Festsetzung der bisher gestrichelten Grenzlinie als Eigentumsgrenze wird die vom Kläger nicht gewünschte Grenze gerade verfestigt, und dem Kläger wird die Möglichkeit genommen, in einem Zivilrechtsstreit eine andere Grenzregelung zu erreichen. Damit wird dem Begehren des Klägers nicht entsprochen, so dass von einer Abhilfe nicht die Rede sein kann. Vielmehr tritt aus der Sicht des Klägers sogar eine Verschlechterung ein, zu der die Spruchstelle nicht befugt war. Soweit die Rechtsprechung (s. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 45.79 - in RdL 1981, 41) eine „reformatio in peius“ im flurbereinigungsrechtlichen Widerspruchsverfahren für zulässig erklärt hat, bezog sich dies nicht auf die Befugnis der Widerspruchs-, sondern der Ausgangsbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG (s.a. allgemein zur Verschlechterung durch eine weisungsfreie Widerspruchsbehörde: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. April 2004 8 A 10366/04.OVG - = DVBl. 2004, 1051). Es war deshalb geboten, die von der Spruchstelle vorgenommene Änderung rückgängig zu machen und die fragliche Grenze klarstellend ausdrücklich als Grenze für die Durchführung der Flurbereinigung gemäß § 13Abs. 2 Satz 4 FlurbG festzusetzen.