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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.1960 - I CB 135.59 = RdL 1960 S. 189

Aktenzeichen I CB 135.59 Entscheidung Urteil Datum 03.02.1960
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1960 S. 189  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Beteiligter kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die er im Vorverfahren nicht geltend gemacht hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG.