Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.1960 - I CB 135.59 = RdL 1960 S. 189

Aktenzeichen I CB 135.59 Entscheidung Urteil Datum 03.02.1960
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1960 S. 189  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Jeder Teilnehmer muß Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart, der Beschaffenheit und der Bodengüte hinnehmen, wenn er eine zusammenhängende Abfindung erhält.
2. Erklärungen eines Teilnehmers im Wunschtermin sind grundsätzlich unverbindlich.
3. Die Bestellung eines Vertreters bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bekanntgabe an die Betroffenen.
4. Ein Beteiligter kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die er im Vorverfahren nicht geltend gemacht hat.

Aus den Gründen

Nach der Rechtsprechung des Senats zur RUO kann ein Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die er im Vorverfahren nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG I B 55.54 vom 9.3.1955; BVerwG I B 96.54 vom 18.3.1955; vgl. auch Urt. vom 21.7.1959, BVerwGE 9, 93 RzF - 2 - zu § 32 FlurbG). Diese Auffassung muß im wesentlichen auch für das FlurbG gelten (vgl. Beschl. vom 2.10.1958 - BVerwG I B 103.58 -). Der nach § 59 Abs. 1 FlurbG bekanntgegebene Flurb.Plan gibt zunächst die von der Flurb.Behörde bzw. von der Teilnehmergemeinschaft getroffene Neuordnung des Flurb.Gebietes wieder. Er enthält aber auch die verbindliche Entscheidung über die Abfindung eines jeden Beteiligten. Diese Entscheidung selbst kann wiederum in mehreren einzelnen Entscheidungspunkten bestehen. Der Plan faßt somit eine Vielzahl von einzelnen Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen. Soweit der Beteiligte durch einen dieser Verwaltungsakte betroffen wird, steht ihm ein Beschwerderecht zu. Der Beteiligte hat es jedoch in der Hand, die Nachprüfung seiner Beanstandungen auf einzelne Beschwerdepunkte zu beschränken, wenn es sich um eine selbständige oder eine teilbare Feststellung handelt. Das führt nicht dazu, daß der Plan, soweit Beschwerdepunkte nicht vorgetragen werden, für den Beteiligten unanfechtbar würde. Insoweit wird lediglich das Einverständnis der Beteiligten hinsichtlich der nicht angegriffenen Feststellungen im Plan vermutet (§ 134 Abs. 1 FlurbG). Die Behörde kann - wie es auch im vorliegenden Falle geschehen ist - von den nicht angegriffenen Festsetzungen im Plan bei der Beschwerdeentscheidung ausgehen, und der Beteiligte kann hinsichtlich dieser Festsetzungen keine Änderung mehr fordern. Welche Anforderungen im einzelnen Fall an die Erklärung des Beteiligten zu stellen sind (vgl. das erwähnte Urt. vom 21.7.1959), bedarf keiner Klärung; denn im vorliegenden Rechtsstreit ist der Beschwerdegegenstand eindeutig durch die Beschwerdeschrift umschrieben und festgelegt. Unberührt von dieser Frage ist, daß bei der Prüfung der Gleichwertigkeit die gesamte Einlage und die gesamte Abfindung gegenüberzustellen sind, wobei auch solche Beanstandungen Bedeutung haben können, hinsichtlich deren eine Änderung des Planes nicht mehr verlangt werden kann.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Flurbereinigung ein Verzicht auf gesetzlich begründete Ansprüche möglich ist, kann dahinstehen, denn Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im Wunschtermin nach § 57 FlurbG sind grundsätzlich unverbindlich; der Beteiligte erklärt seine Abfindungswünsche, nicht aber seine mit zwingenden Rechtsfolgen verbundene Zustimmung zu einer bestimmten Lösung der Abfindung. Die Wunschabgabe ist eine Anregung für die weitere Durchführung des Verfahrens; sie gehört aber nicht zu den gesetzlich geregelten Willenserklärungen, die der Beteiligte gegen sich gelten lassen muß (vgl. z.B. § 44 Abs. 5 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 5 FlurbG).

Die Bestellung eines Vertreters nach § 119 Abs. 1 FlurbG ist ein Rechte und Pflichten begründender Verwaltungsakt, der zu seiner Rechtswirksamkeit der Bekanntgabe bedarf. Zwar ist die Form der Bekanntgabe im FlurbG weitgehend dem Ermessen der Behörde überlassen. Die Bekanntgabe selbst ist aber urkundlich nachzuweisen (§ 111 Abs. 2 FlurbG). Der Mangel des urkundlichen Nachweises begründet die Vermutung, daß die Bekanntgabe nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt ist, daß also die Bevollmächtigung keine Wirksamkeit erlangt hat. Diese Vermutung wird nicht ohne weiteres dadurch widerlegt, daß die Ehefrau von der Bevollmächtigung Kenntnis erlangt hat.

Die rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich hierbei um eine Richtlinie für die der Flurb.Behörde bzw. der Teilnehmergemeinschaft obliegende Ermessensausübung. Dabei ist davon auszugehen, daß die Flurb.Behörde versuchen muß, eine möglichst großzügige Zusammenlegung des Grundbesitzes zu erreichen. Das zu erstrebende Ziel ist hierbei die Abfindung mit einem zusammenhängenden Plan. Wenn dieses Ziel erreicht werden kann, muß der Verfahrensbeteiligte Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart, der Beschaffenheit und der Bodengüte hinnehmen. Es kann ihm auch zugemutet werden, Ackerland in Wiesen und Weiden umzuwandeln (Beschl. BVerwG I B 26.59 vom 19.6.1959). Die Zuteilung einer vollarrondierten Fläche bringt nach den Erfahrungen der landw. Betriebslehre in der Zukunft regelmäßig so erhebliche Vorteile, daß die zunächst eintretenden Erschwernisse aufgewogen werden.