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von Anonymer Benutzer

RzF - 7 - zu § 58 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 26.07.1989 - 9 G 23/87 = RdL 1990 S. 45= AgrarR 1990 S. 349

Aktenzeichen 9 G 23/87 Entscheidung Urteil Datum 26.07.1989
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 1990 S. 45 = AgrarR 1990 S. 349  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde braucht bei Erlaß des Flurbereinigungsplans diesen gegenüber dem einzelnen Teilnehmer nicht zu begründen. Die Begründung muß aber im Planwiderspruchsverfahren gegeben werden, soweit der Teilnehmer seine Abfindung angefochten hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach § 144 und 146 Nr. 2 FlurbG folgenlos bleiben.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 87 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.