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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 58 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 06.11.2008 - 13 A 06.3402 = RdL 2009, 93-94 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 13 A 06.3402 Entscheidung Urteil Datum 06.11.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2009, 93-94 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Rechtsnachfolger muss das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch unter Mitwirkung seines Rechtsvorgängers als Teilnehmer rechtsverbindlich durchgeführte Flurbereinigungsverfahren gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch für vom Rechtsvorgänger mit der Flurbereinigungsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossene Vereinbarungen.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 15 FlurbG.