Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 06.11.2008 - 13 A 06.3402 = RdL 2009, 93-94 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 13 A 06.3402 Entscheidung Urteil Datum 06.11.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2009, 93-94 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Rechtsnachfolger muss das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch unter Mitwirkung seines Rechtsvorgängers als Teilnehmer rechtsverbindlich durchgeführte Flurbereinigungsverfahren gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch für vom Rechtsvorgänger mit der Flurbereinigungsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossene Vereinbarungen.

Aus den Gründen

22    Die vom Kläger mit der vorliegenden Klage angegriffene vom Vorstand der Beklagten am 27. Juli 2005 beschlossene Änderung des Flurbereinigungsplans Teil I ist rechtlich nicht zu beanstanden. Klagegegenstand sind vorliegend lediglich die geänderten Festsetzungen des Flurbereinigungsplans Teil I, da der (ursprüngliche) vom Vorstand der Beklagten am 17. Februar 2004 beschlossene Flurbereinigungsplan Teil I infolge der mit Schreiben des Klägers vom 5. November 2006 erklärten Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage Bestandskraft erlangt hat. Von den streitgegenständlichen Neuregelungen betreffen den Kläger die Änderungen Nr. 50 (Zuteilung von Abfindungsflurstück 1734) und Nr. 50/1 (Abgang von 115 m2/345 WVZ im Bereich der Hofstelle). Beide Punkte stellen jedoch lediglich die Umsetzung von Regelungen der zwischen der Beklagten und der – anwaltlich vertretenen – Rechtsvorgängerin des Klägers im Widerspruchsverfahren zustande gekommenen Vereinbarung vom 8. November 2004 dar und erfolgten somit einvernehmlich. Eine Verletzung von eigenen Rechten scheidet in diesem Fall aus.


23    Da der Kläger nach der Umschreibung des Grundbuchs am 18. Februar 2005 als Rechtsnachfolger seiner Mutter kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten an deren Stelle in das Flurbereinigungsverfahren eingetreten ist, muss er das bis dahin durchgeführte Verfahren und dessen Ergebnisse einschränkungslos für und gegen sich gelten lassen (§ 15 Satz 1 FlurbG). Diese Rechtswirkung betrifft auch die Vereinbarung vom 8. November 2004 und deren Rechtsfolgen. Insoweit kann daher ebenfalls keine Rechtsverletzung gerügt werden (Wingerter in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 7 zu § 15; OVG RhPf vom 31.8.1967 RdL 1968, 25).